Sonder- und Wegerecht im Feuerwehreinsatz:
"Ein Blick hinter die Kulissen der §§ 35 und 38 der Straßenverkehrsordnung" |
Immer wieder werden bei unseren freiwilligen Feuerwehren Gespräche und Diskussionen geführt, welche Rechte und Pflichten hinter den §§35 und 38 Straßenverkehrsordnung (StVO) stehen. Was verbirgt sich hinter den "Sonder- und Wegerechten" ? |
Auszüge aus der Straßenverkehrsordnung: |
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. |
§ 35 - Sonderrechte |
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. |
§ 38 - Blaues Blinklicht und Einsatzhorn |
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden oder bedeutende Sachwerte zu erhalten sind. |
Die Fahrt zurEinsatzstelle: Andere Verkehrsteilnehmer dürfen nicht gefährdet werden, weil anderen Menschen geholfen werden soll. Vor allem die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit birgt hohe Risiken, bei häufig vergleichsweise niedrigem Zeitgewinn. Der Weg zum
Feuerwehrgerätehaus: Wichtig: |